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| Reisebedingungen von COMPASS Kreuzfahrten, eine Marke der Mediplus GRUPPE GmbH |
Allgemeine Reisebedingungen der Mediplus GRUPPE GmbH
1. Anmeldung/Reisebestätigung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde der Mediplus GRUPPE GmbH (nachstehend MPG) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch die MPG zustande. Über die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, wird der Kunde schriftlich oder per E-Mail durch eine Reisebestätigung/Rechnung informiert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der MPG vor, an das die MPG für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
2. Zahlung
Mit Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises, mindestens jedoch 25,– €pro Person fällig. Abweichend gilt beim AIDA VARIO Tarif 35%. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 und 8 genannten Gründen abgesagt werden kann. Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung ersichtlichen Rechnungsnummer zu erfolgen. Zahlungen ohne diese Rechnungsnummer können nicht als Erfüllung angesehen werden. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß §651 k BGB insolvenzgesichert. Gehen die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfristen ein, ist die MPG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und gemäß Ziffer 5.1 Rücktrittskosten zu berechnen. Die Reiseunterlagen werden, nach vollständiger Zahlung, 10 – 14 Tage vor Reiseantritt ausgehändigt.
Bei Anmeldungen ab 30 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig. Die Kosten für alle über die MPG gebuchten Reiseversicherungen werden zusammen mit der Anzahlung fällig. Abhängig von der Zahlungsart können Transaktionskosten anfallen. Bitte beachten Sie, dass bei Zahlung mit Kreditkarte zusätzlich zum Reisepreis ein Entgelt in Höhe von 1% des Reisepreises berechnet wird.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglichen vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog bzw. dem bezogenen Reiseangebot bzw. in der Reisebestätigung. Die im Katalog oder ggf. im gesonderten Reiseangebot enthaltenen Angaben sind für die MPG bindend. Die MPG behält sich jedoch ausdrücklich vor, dem Kunden vor Vertragsschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisänderung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges,
2. wenn die vom Kunden gewünschte Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist.
3.1 Flugbeförderung
Die MPG weist darauf hin, dass insbesondere im Charterflugbereich Änderungen der Abflugzeit, Verspätungen sowie Änderungen der Streckenführungen nicht immer vermieden werden können. Hierbei kann es dazu kommen, dass der Kunde am Zielort erst am Tag nach dem eigentlichen Reiseantritt eintrifft. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.2 Kinderermäßigungen
Maßgebend ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt. Unabhängig davon, ist jedes mit reisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzu geben.
3.3 Sonderwünsche
Die MPG bemüht sich, Sonderwünsche, die nicht in der Reiseausschreibung aufgeführt sind, im Rahmen des Möglichen zu entsprechen. Die tatsächliche Erfüllung des Sonderwunsches ist jedoch nicht verbindlich.
3.4 Reiseverlängerung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort ist nur nach rechtzeitiger Absprache mit der MPG-Reiseleitung bzw. der MPG-Vertretung bzw. dem Hotelier möglich, sofern entsprechende Unterbringungs- bzw. Rückflugmöglichkeiten gegeben sind. Gewünschte Flugumbuchungen im Zielgebiet sind je nach Verfügbarkeit nur nach den jeweiligen Tarif bestimmungen der Fluggesellschaften möglich. Die Kosten für eine Verlängerung oder Flugumbuchung sind vor Ort zu zahlen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der MPG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die MPG verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die MPG eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Änderung des Reisepreises
Die MPG behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere die Luftverkehrssteuer oder die Treibstoffkosten, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die MPG den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reise antritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt vom Reise vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die MPG in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.
4.3
Der Kunde hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung oder Abweichung einzelner Reiseleistungen oder des Reisepreises gegenüber der MPG geltend zu machen.
4.4
Gemäß §25 UstG wird die Margenbesteuerung durchgeführt.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1 Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der MPG. Es wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde zurück oder tritt die Reise nicht an, kann die MPG Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Die MPG hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisiert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung pro Person in Prozent des Gesamtpreises wird wie folgt be rechnet:
1. Rücktrittsgebühren bei Flug-Pauschalreisen, PKW-Reisen,
Bahn- und Buspauschalreisen:
Bis 30.Tag vor Reiseantritt 20 %
bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
bis 9. Tag vor Reiseantritt 55 %
bis 2. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 %.
2. Rücktrittsgebühren bei Ferienwohnungen, Ferienhäusern:
Bis 45. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis 35. Tag vor Reiseantritt 50 %
bis 2. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 %.
3. Rücktrittsgebühren bei Schiffs-Pauschalreisen:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
bis 15. Tag vor Reiseantritt 55 %
bis 2. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 %.
4. Rücktrittsgebühren bei Schiffs-Pauschalreisen mit Holland
America Line:
Bis 90. Tag vor Reisantritt 30 %
bis 60. Tag vor Reiseantritt 50 %
bis 30. Tag vor Reiseantritt 60 %
bis 15. Tag vor Reiseantritt 70 %
bis 2. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 %.
5. Rücktrittsgebühren bei Schiffs-Pauschalreisen mit AIDA VARIO
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
Weitere Fristen und Gebühren gemäß 5.1.3
6. Rücktrittsgebühren bei Nur-Flug-Buchungen:
Bei Stornierung vor Ausstellung des Flugtickets 25,– € pro Person.
Bei Stornierung nach Ausstellung des Flugtickets und vor Reiseantritt
bzw. bei Nichterscheinen 100 % des Reisepreises. (Tickets von sog. Low Costern wie TUIfly, Germanwings o. ä. gelten bei Buchung laut Fluggesellschaft als ausgestellt.)
7. Bei Sondergruppentarifen gelten gesonderte Rücktritts- bzw. Anzahlungsbedingungen. Diese werden in den jeweiligen Ausschreibungen/ Angeboten ausgewiesen.
8. Flugbausteine zu tagesaktuellen Preisen 100 % des Reisepreises. Die hier genannten Bestimmungen zum Reiserücktritt gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen abweichende
Regelungen festgelegt werden. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die MPG kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Bereits ausgehändigte Linienflugscheine, Bahnfahrkarten und Fährtickets müssen bei einem Reiserücktritt unverzüglich an die MPG zurückgegeben werden.
5.2 Umbuchung
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart können auf Wunsch des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Die MPG kann im Einzelfall auf das Stornierungsentgelt verzichten und entsprechend der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Person erheben:
Flug-Pauschal reisen, PKW-Reisen, Bahn- und Buspauschalreisen, Schiffsreisen bis 30 Tage vor Reiseantritt 30,– €. Zusätzlich ist MPG berechtigt, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.3. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner Person ein geeigneter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die MPG ist berechtigt, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die MPG bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch MPG
Die MPG kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist die MPG berechtigt, die Reise bis 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen. In jedem Fall wird die Rücktrittserklärung dem Kunden unverzüglich
zugeleitet und der Kunde erhält bereits geleistete Zahlungen zurück.
7.2 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Wenn der Kunde die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung der MPG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, ist die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt. Kündigt die MPG deshalb den Vertrag, behält die MPG den Anspruch auf den Reisepreis; die MPG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise nach Vertragsabschluss wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch die MPG den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weiter gehender Anspruch besteht nicht. Die MPG kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. Die MPG kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die MPG ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Gewährleistung/Schadenersatz
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die MPG eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die MPG kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass dem Kunden eine gleichwertige Ersatzreise angeboten wird. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der MPG verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10. Mitwirkungspflicht des Kunden
10.1 Mängelanzeige/Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, der MPG einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel gegenüber der Zentrale der MPG mit nachfolgender Anschrift zu melden. Über die Erreichbarkeit der Reise leitung oder der MPG wird der Kunde in den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2. Gepäckverlust/Gepäckbeschädigung/Gepäckverspätung
Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen muss der Kunde unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft melden. Bei fehlender Schadenanzeige 130 Jetzt anrufen und buchen: 0228 – 6 88 33 500 (Ortstarif) Allgemeine Reisebedingungen der kommen Ansprüche nicht in Betracht. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung der MPG anzuzeigen.
10.3 Reiseunterlagen
Der Kunde hat die MPG zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von der MPG mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1
Die vertragliche Haftung der MPG für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die MPG für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2
Die deliktische Haftung der MPG für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Kommt der MPG die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach dem Montrealer Abkommen. Dieses Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Kommt die MPG bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.3
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der MPG ist insoweit beschränkt oder ausgeschlos sen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetz lichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sind.
11.4
Die MPG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil der vertraglichen Reiseleistungen der MPG sind.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der MPG geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn der Kunde an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Vertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von der MPG zu vertretenen Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden der MPG oder seinen Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Folgetag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der MPG oder dessen Haftpflichtver sicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungspflichten.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Die MPG wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Die MPG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Kunde die MPG beauftragt hat, es sei denn, dass die MPG die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten; ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der MPG bedingt sind.
14. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung verpflichtet die MPG, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist die MPG verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald die MPG weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss die MPG den Kunden über den Wechsel informieren. Die von der EU-Kommission veröffentlichte „Black List“ unsicherer Fluggesellschaften ist über die Internet-Seite der MPG oder unter http://air-ban.europa.eu aufrufbar.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Rechtsanwendung/Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse richten sich nach deutschem Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Klagen gegen die MPG ist Bonn. Dieses gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
17. Versicherungen
Ausgenommen der gesetzlichen Insolvenz-Versicherung, sind in den von der MPG angebotenen Reisen keine weiteren Reiseversicherungen im Preis enthalten. Die MPG empfiehlt dem Kunden jedoch den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie weiter gehende Versicherungen. Entsprechende Versicherungsverträge werden erst mit Zahlung der Prämie wirksam.
18. Druckfehler
Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen die MPG zur Anfechtung des Reisevertrages. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur dann Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Oktober 2011.
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Reiseveranstalter Mediplus GRUPPE GmbH
Herbert-Rabius-Straße 26, 53225 Bonn
Tel.: 0228 – 688 33 500, Fax.: 0228 – 688 33 599
Geschäftsführer: Ralf Baumbach (Sprecher), Werner Gielen, Stefan Kukuck
Prokuristen: Frank Straka, Andreas Wiesemann
Handelsregistereintragung: AG Bonn HRB 17714
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